Restrisiko
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Der Begriff Restrisiko bezieht sich auf sehr schwere, nicht mehr beherrschbare Unfälle.
Das Atomgesetz verlangt in § 7 Abs. 2 Nr. 3 als Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung, dass die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche vorsorge getroffen sein muss. Bisher galt als Stand von Wissenschaft und Technik, dass der Betrieb von Atomkraftwerken keine erhebliche Gefährdung darstellt, sondern nur Schädigungen im Rahmen der üblichen Risiken einer Zivilisationsgesellschaft zur Folge haben werde.
Dieses Risiko wurde als "Restrisiko" definiert. Mittlerweile erweist sich dieser Begriff als eine so dehnbare Zauberformel, dass er der Atomindustrie praktisch alles erlaubt.
Durch diesen Definitionstrick hat man also aus einer Katastrophe, die Millionen Menschen das Leben kosten kann und das Leben aller Bürger in diesem Lande auf das schwerstwiegenste beeinträchtigen wird, ein übliches "Restrisiko" gemacht, das allen Menschen zumutbar sei.
Quelle: Die stille Katastrophe - Holger Strohm, Deutsche Erstausgabe Oktober 1999, Seite 417
Am 8.8.1978 urteilte das deutsche Bundesverfassungsgericht grundsätzlich über die Nutzung der Atomenergie. Damals sagte das BVerfG im legendären Kalkar-Urteil, dass ein Restrisiko unter Umständen hinzunehmen sei. Wenn der Eintritt eines katastrophalen Unfalls nur etwa einmal pro hunderttausend Jahren zu befürchten sei, müsse dies die Gesellschaft ertragen, da sie ja auch große Vorteile aus der Nutzung der Atomenergie habe. Im Urteil vom 8.8.1978 stehen dann wegweisende Sätze, die sich vielleicht erst beim zweiten Lesen erschließen:
„Hinzu kommt dabei, daß die Abschätzung künftiger Schäden nur auf Annäherungswissen beruht, das nicht volle Gewißheit vermittelt, sondern durch jede neue Erfahrung korrigierbar ist und sich insofern immer nur auf dem neuesten Stand unwiderlegten möglichen Irrtums befindet. Ungewißheiten jenseits dieser Schwelle praktischer Vernunft haben ihre Ursache in den Grenzen des menschlichen Erkenntnisvermögens; sie sind unentrinnbar und insofern als sozial-adäquate Lasten von allen Bürgern zu tragen.“

